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Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie

Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden „in der Regel“ in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der aktuellen Situation überschritten werden, lässt die Forderung einen gewissen Handlungsspielraum offen. Die seit März 2020 andauernde epidemische Lage von nationaler Tragweite macht es den Unternehmen schwerer ihre Ersthelfenden im Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen.

Wenn auf Grund dieser Rahmenbedingungen ansonsten die Zahl der erforderlichen ausgebildeten Ersthelfenden gemäß § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nicht erfüllt werden kann oder die turnusmäßige Fortbildung nach § 26 Abs. 3 nicht erfolgen kann, dann kann von den Voraussetzungen des § 26 DGUV Vorschrift 1 nachfolgenden Maßgaben abgewichen werden: Es können auch Ersthelfende, deren Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre zurückliegt, weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden.

Als zeitliche Höchstgrenze kann derzeit ein Zeitabstand von bis zu drei Jahren toleriert werden. Da dieses Tolerieren der besonderen Situation aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geschuldet ist, ist die erweiterte Fortbildungsfrist begrenzt auf das Andauern dieser Lage. Sobald diese sich so verändert, dass der Durchführung von Erste- Hilfe Qualifizierungsmaßnahmen nicht mehr pandemiebedingte Sonderregelungen von Bund, Ländern und Kommunen entgegenstehen, sind diese unverzüglich nachzuholen. Anstelle der Fortbildung sollte eine erneute Ausbildung zum Ersthelfenden erfolgen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Handlungskompetenzen wiedererlangt werden können.

Unabhängig von der Erweiterung der Fortbildungsfrist ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet, eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Hierbei sind insbesondere die betrieblichen Gefährdungen, die Erfahrung der vorhandenen betrieblichen Ersthelfenden und die Einschätzung des Betriebsarztes zu berücksichtigen.


Quelle: DGUV – FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“

https://publikationen.dguv.de/detail/index/sArticle/3834/sCategory/154